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§ 16 LPlG
Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 3: – Gemeinsame Vorschriften für Raumordnungspläne

Titel: Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LPlG,NW
Gliederungs-Nr.: 230
Normtyp: Gesetz

§ 16 LPlG – Zielabweichungsverfahren

(1) Ein Zielabweichungsverfahren wird ergänzend zum Raumordnungsgesetz in einem gesonderten Verfahren durchgeführt.

(2) Zuständig für das Zielabweichungsverfahren beim Landesentwicklungsplan ist die Landesplanungsbehörde. Sie entscheidet im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien und im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags.

(3) Zuständig für das Zielabweichungsverfahren bei Regionalplänen ist die Regionalplanungsbehörde. Sie entscheidet im Benehmen mit den fachlich betroffenen öffentlichen Stellen sowie der Belegenheitsgemeinde und im Einvernehmen mit dem regionalen Planungsträger. Im Falle von baulichen Anlagen des Bundes oder des Landes mit besonderer öffentlicher Zweckbestimmung im Sinne des § 37 des Baugesetzbuches entscheidet sie im Benehmen mit den fachlich betroffenen Stellen und im Benehmen mit der Belegenheitsgemeinde und dem regionalen Planungsträger.