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§ 16 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsidenten und der Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsidenten und der Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 LMinG – Hinterbliebenenbezüge (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. Dezember 2012 durch § 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 527). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 527).

(1) Die Hinterbliebenen eines während der Amtszeit verstorbenen Mitgliedes der Landesregierung erhalten Hinterbliebenenversorgung auch dann, wenn zurzeit seines Todes die Voraussetzungen des § 14 oder des § 15 nicht erfüllt sind.

(2) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, welches Anspruch auf Ruhegehalt hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, welches keinen Anspruch auf Ruhegehalt hatte, wenn es innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt verstorben ist.