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§ 16 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: LMinG,NI
Gliederungs-Nr.: 11120010000000
Normtyp: Gesetz

§ 16 LMinG

(1) Wird ein Beamter oder Richter des Landes zum Mitglied der Landesregierung ernannt, so scheidet er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses aus seinem Amt als Beamter oder Richter aus. Für die Dauer der Mitgliedschaft ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamten oder Richtern bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt.

(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, so tritt der Beamte oder Richter, wenn ihm nicht innerhalb dreier Monate mit seinem Einverständnis ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter in den Ruhestand und erhält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt erdient hätte. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte oder Richter über den Zeitpunkt des Endes des Amtsverhältnisses als Mitglied der Landesregierung hinaus Mitglied der Volksvertretung eines Landes oder des Bundestages ist und sein Amt als Beamter oder Richter kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist; in diesen Fällen ist § 69 des Niedersächsischen Beamtengesetzes entsprechend anzuwenden. Die Amtszeit als Mitglied der Landesregierung und die Zeit von der Beendigung des Amtsverhältnisses bis zur Wiederverwendung oder bis zum Eintritt in den Ruhestand gilt als Dienstzeit im Sinne des Beamten- und Besoldungsrechts.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Kommunalbeamte und Körperschaftsbeamte (§ 1 Nrn. 2 und 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes), die zu Mitgliedern der Landesregierung ernannt werden. Das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenbezüge werden vom Lande übernommen.

(4) Wird ein Arbeitnehmer des Landes, einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Mitglied der Landesregierung ernannt, so gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß. Dabei sind § 56 Abs. 6 sowie die §§ 64 bis 67, 71 und 74 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Bei Arbeitnehmern, die keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, tritt an die Stelle des Ruhegehalts bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Hälfte des Entgelts, das dem Arbeitnehmer in seiner Entgeltgruppe zugestanden hätte, wenn er im Dienst verblieben wäre. War ein Arbeitnehmer bis zum Beginn des Amtsverhältnisses Pflichtversicherter in der Deutschen Rentenversicherung, so erstattet ihm sein Arbeitgeber, wenn er sich während seiner Amtszeit freiwillig weiterversichert, die Hälfte der für die Weiterversicherung aufgewendeten Versicherungsbeiträge bis zu der Höhe, die er hätte zahlen müssen, wenn der Arbeitnehmer im Dienst verblieben wäre. Entsprechendes gilt für eine gesetzliche Krankenversicherung und für eine Lebensversicherung, die an Stelle der Versicherung für Arbeitnehmer zugelassen war. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung fortzuführen.