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§ 16 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Zulassung

Titel: Landesmediengesetz (LMedienG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LMedienG
Gliederungs-Nr.: 2271
Normtyp: Gesetz

§ 16 LMedienG – Pilotprojekte, Betriebsversuche

(1) Die Durchführung zeitlich befristeter Pilotprojekte und Betriebsversuche mit neuen Techniken, Programmen und Telemedien ist zulässig. Im Rahmen von Pilotprojekten und Betriebsversuchen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der in der Ausschreibung benannten Versuchsziele entsprechend.

(2) Die Landesanstalt soll von den Projektbeteiligten in angemessenen zeitlichen Abständen einen Erfahrungsbericht über die laufenden Pilotprojekte und Betriebsversuche und nach deren Abschluss eine jeweilige Auswertung verlangen.