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§ 16 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Katastrophenbekämpfung

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-2
Normtyp: Gesetz

§ 16 LKatSG – Katastrophenalarm

(1) Liegen die Merkmale einer Katastrophe vor, löst die Katastrophenschutzbehörde Katastrophenalarm aus. Dabei bestimmt sie zugleich den Zeitpunkt, von dem an die Katastrophe als festgestellt gilt, und bestimmt das Katastrophengebiet.

(2) Liegen die Merkmale einer Katastrophe nicht mehr vor, so hat die Katastrophenschutzbehörde den Katastrophenalarm aufzuheben und dabei den Zeitpunkt festzustellen.