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§ 16 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

III. – Wählerverzeichnis, Wahlschein

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 LKWO M-V – Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses (zu § 24 LKWG)

(1) Der Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses ist bis zum 16. Tag vor der Wahl schriftlich unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift bei der Gemeindewahlbehörde zu stellen.

(2) Will die Gemeindewahlbehörde einem Antrag auf Berichtigung eingetragener Daten einer anderen Person stattgeben, so hat sie dieser vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Einem auf Eintragung gerichteten Antrag gibt die Gemeindewahlbehörde in der Weise statt, dass sie der oder dem Wahlberechtigten unverzüglich nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses eine Benachrichtigung nach § 24 Absatz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes zugehen lässt.

(4) Die Beschwerde gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde an den Gemeindewahlausschuss ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlbehörde einzureichen. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Beteiligten und der Gemeindewahlbehörde bekannt zu geben.