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§ 16 LKHG
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt: – Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, Investitionsvertrag

Titel: Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKHG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 16 LKHG – Rechtsverordnung über die Pauschalförderung

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen:

  1. 1.

    die nähere Abgrenzung der kurzfristigen Anlagegüter,

  2. 2.

    die Kostengrenze nach § 15 Abs. 1 Nr. 2; sie kann für Gruppen von Krankenhäusern verschieden hoch festgelegt werden,

  3. 3.

    die Bemessungsgrundlagen sowie die Höhe der Jahrespauschale nach § 15 Abs. 1 und des Zuschlags für Ausbildungsstätten nach § 15 Abs. 4,

  4. 4.

    die Zuständigkeiten und Verfahren im Zusammenhang mit der Pauschalförderung.

(2) Bei wesentlich abweichendem Bedarf kann ein anderer Pauschalbetrag festgesetzt werden, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Rahmen seiner Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan notwendig oder ausreichend ist. Dabei ist das Wesen der Pauschalförderung zu berücksichtigen. Erträge, die das Krankenhaus aus einer Nutzung geförderter kurzfristiger Anlagegüter erzielen kann, sind angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Landesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung näher zu regeln,

  1. 1.

    in welchen Fällen und inwieweit eine Ergänzung von Anlagegütern über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht (§ 12 Abs. 2),

  2. 2.

    wie im Übrigen die Erstausstattung mit kurzfristigen Anlagegütern (§ 12 Abs. 1 Nr. 1) und ihre Wiederbeschaffung voneinander abzugrenzen sind.

(4) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung wird in regelmäßigen Abständen die Höhe der Jahrespauschale und des Zuschlags für Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Nr. 3 der Kostenentwicklung angepasst.