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§ 16 LJagdG
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Jagdschein

Titel: Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 LJagdG – Jagdscheingebühren und Jagdabgabe

(1) Die Jagdbehörden erheben eine Jagdabgabe. Abgabepflichtig ist, wer einen Jagdschein erwirbt. Die Abgabeschuld entsteht mit der Erteilung des Jagdscheins. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, die Höhe der Jagdabgabe durch Verordnung festzusetzen. Die Jagdabgabe darf das Doppelte der Jagdscheingebühr nicht überschreiten.

(2) Das Aufkommen aus der Jagdabgabe nach Abzug der Verwaltungskosten steht dem Land zu, das es nach Anhörung der Landesjägerschaft zur Förderung des Jagdwesens verwendet. Dabei sind unter Berücksichtigung der §§ 1 und 2 insbesondere zu fördern:

  1. 1.

    Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes;

  2. 2.

    Untersuchungen der Lebens- und Umweltbedingungen der Wildarten sowie von Möglichkeiten zur Verhütung und Verminderung von Wildschäden;

  3. 3.

    Erfassung von Wildbeständen und Untersuchungen zu Wildbestandsveränderungen (Monitoring);

  4. 4.

    die Errichtung und der Betrieb von Muster- und Lehrrevieren sowie sonstige Maßnahmen und Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung der nach diesem Gesetz am Jagdwesen beteiligten Personen;

  5. 5.

    Öffentlichkeitsarbeit.