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§ 16 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 16 LJagdG – Erbfolge in den Jagdpachtvertrag
(zu § 11 BJagdG)

(1) Stirbt der Pächter vor Ablauf der Pachtzeit, so haben seine Erben der Jagdbehörde die Personen zu benennen, die in dem gepachteten Jagdbezirk die Jagd ausüben sollen. Die benannten Personen müssen einen Jahresjagdschein besitzen. Gehören die benannten Personen nicht zu den Erben, so müssen sie jagdpachtfähig (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) sein. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Der Jagdpachtvertrag erlischt am Ende des ersten nach dem Tode des Pächters beginnenden Jagdjahres gegenüber denjenigen Erben, die in diesem Zeitpunkt einen Jahresjagdschein nicht beantragt haben oder sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllen.