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§ 16 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Referenz: 792-1
Abschnitt: Fünfter Abschnitt – Jagdschein
 

§ 16 LJG – Jägerprüfung, Falknerprüfung (1)

(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Jägerprüfung (§ 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) eine Prüfungsordnung zu erlassen. Das Gleiche gilt für die Falknerprüfung (§ 15 Abs. 7 des Bundesjagdgesetzes). Die Teilnahme an einer Falknerprüfung in einem anderen Land kann durch Rechtsverordnung zugelassen werden.

(2) Zur Jägerprüfung darf nur zugelassen werden, wer den Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung erbringt. Das Nähere regelt die nach Absatz 1 zu erlassende Jägerprüfungsordnung.

(3) Die untere Jagdbehörde kann für die Erteilung von Ausländerjagdscheinen Befreiung von der Jägerprüfung zulassen. Das Nähere bestimmt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).