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§ 16 LImschG
Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Teil – Durchführung des Gesetzes

Titel: Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LImschG
Gliederungs-Nr.: 7129
Normtyp: Gesetz

§ 16 LImschG – Überwachung

(1) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die Emissionen verursachen können, haben den Angehörigen der zuständigen Behörden und deren Beauftragten, soweit dies zur Überwachung der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlich ist,

  1. 1.
    den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen zu gestatten,
  2. 2.
    die Vornahme von Prüfungen und Messungen zu ermöglichen, insbesondere die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen, sowie
  3. 3.
    Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Ist es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich, andere Grundstücke zu betreten, auf denen Immissionen festgestellt oder zu besorgen sind, so haben die Eigentümer und Besitzer dieser Grundstücke den Angehörigen und Beauftragten der zuständigen Behörden den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme von Prüfungen zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Bei Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 ist auf die berechtigten Belange der Eigentümer und Besitzer Rücksicht zu nehmen; für entstehende Schäden hat das Land Ersatz zu leisten. Waren die Schäden unvermeidbare Folgen der Überwachungsmaßnahmen und haben die Überwachungsmaßnahmen zu Anordnungen gegen den Betreiber einer Anlage geführt, so hat dieser die Ersatzleistung zu erstatten.

(3) Kosten, die durch Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 entstehen, trägt der Auskunftspflichtige, wenn die Ermittlungen ergeben, dass

  1. 1.
    Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erfüllt worden oder
  2. 2.
    Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes geboten sind.

Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 13a trägt der Auskunftspflichtige die Kosten, die durch Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 entstehen auch, wenn die Voraussetzungen des Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht gegeben sind. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 13a trägt der Auskunftspflichtige die Kosten, die durch Beauftragung eines Sachverständigen entsprechend § 16 Abs. 3 der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) entstehen.