Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Staat und Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 16 LHG M-V – Staatliche Finanzierung, Hochschulhaushalte, Gebühren

(1) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an deren Aufgaben, den in Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Lehre, in der Weiterbildung sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses erbrachten Leistungen und den Fortschritten bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages. Die Landesregierung kann mit den Hochschulen einen über die Laufzeit der Eckwerte der Hochschulentwicklung nach § 15 Absatz 1 hinausgehenden längerfristigen gemeinsamen Vertrag über die Hochschulfinanzierung mit Zustimmung des Landtags abschließen.

(2) Die Haushalte der Hochschulen werden als budgetierte Globalhaushalte ausgebracht. In diesem Zusammenhang sind an den Hochschulen eine Kosten- und Leistungsrechnung, Verfahren zur Optimierung der Arbeitsabläufe sowie zur Zielverfolgung (Controlling) und Auslastungsberechnungen für alle Studiengänge durchzuführen. Die Hochschulen stellen einen Wirtschaftsplan nach Maßgabe der Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung auf.

(3) Die Hochschulleitung verteilt die verfügbaren Ressourcen an die Fachbereiche und organisatorischen Grundeinheiten sowie die zentralen Einrichtungen nach einheitlichen Maßstäben unter Zugrundelegung der in Absatz 1 genannten Kriterien. Absatz 1 gilt entsprechend für die Fachbereiche und organisatorischen Grundeinheiten. Der Senat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln abweichende Entscheidungen treffen.

(4) Einnahmen, insbesondere Entgelte, die die Hochschulen für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln oder Einrichtungen erzielen, stehen ihnen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 zur Verfügung. Einnahmen aus Vermietung, Nutzung und Verpachtung landeseigener Grundstücke, Gebäude, Wohnungen und vergleichbarer Einrichtungen sind den Hochschulen teilweise, mindestens in Höhe von 30 Prozent zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Hochschulen können für die nachfolgend genannten Verwaltungsdienstleistungen Gebühren, Beiträge und Entgelte nach Maßgabe dieses Gesetzes und auf der Grundlage von Satzungen erheben, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bedürfen. Das Landesverwaltungskostengesetz findet entsprechende Anwendung.

(6) Zu den Verwaltungsdienstleistungen gemäß Absatz 5 zählen insbesondere Leistungen im Zusammenhang mit der Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, Exmatrikulation, Hochschulzulassung, Ausstellung von Ausweisen und Beglaubigungen, Organisation der Prüfungen, allgemeinen Studienberatung, Leistungen der Auslandsämter sowie der Vermittlung von Praktika und der Förderung des Übergangs in das Berufsleben. Erheben die Hochschulen auf der Grundlage ihrer Satzungen einen einheitlichen Verwaltungskostenbeitrag für die genannten Verwaltungsdienstleistungen, darf dieser je Studierenden und Semester einen Betrag von 50 Euro nicht übersteigen. Die Hochschule kann bestimmen, dass der Verwaltungskostenbeitrag mit dem Erstimmatrikulationsantrag an einer Hochschule des Landes und mit jeder folgenden Rückmeldung an dieser Hochschule fällig wird, ohne dass es eines gesonderten Beitragsbescheides bedarf.

(7) Zu den Verwaltungsdienstleistungen, für die die Hochschulen Gebühren oder Entgelte erheben können, zählen Prüfungen der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung, Erbringung von Lehrangeboten, die nicht Bestandteil einer Prüfungs- und Studienordnung sind, insbesondere im Sprachbereich, die Zulassungsentscheidung zum Studienkolleg gemäß § 23, Teilnahme an Weiterbildungsangeboten gemäß § 31, Gasthörerschaft gemäß § 22, Fernstudien gemäß § 40, Benutzung und Inanspruchnahme von Leistungen von Hochschuleinrichtungen durch Dritte, Inanspruchnahme von Angeboten des Hochschulsports, Inanspruchnahme besonderer Leistungen in den Bereichen Bibliothek, Archiv und EDV, Kopien und Mehrfachschriften, Vermittlung künstlerischer Nebentätigkeiten, Durchführung von Eignungsprüfungen in Fächern, in denen Eignungsprüfungen einen besonderen Aufwand erfordern, sowie die Beschaffung von Ersatzgegenständen.

(8) Für Verwaltungsleistungen, die aufgrund von Versäumnissen anfallen, können die Satzungen die Erhebung von Säumnisgebühren vorsehen. Hierzu zählen insbesondere Gebühren für eine verspätete Entrichtung von Gebühren, für eine verspätet beantragte Immatrikulation, Rückmeldung oder Prüfungsanmeldung, für eine nachträgliche Änderung der Fachrichtung, für die nachträgliche Änderung des Belegens von Kursen sowie für eine verspätete Rückgabe von Druckschriften oder anderen Informationsträgern (Bibliotheksgut).

(9) Ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Gebührenfreiheit garantieren, oder im Rahmen von Förderprogrammen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden, immatrikuliert sind, sind von der entsprechenden Gebühr- oder Beitragspflicht ausgenommen.

(10) Ist in einer Prüfungs- und Studienordnung bestimmt, dass das Studium durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen erfolgen kann oder muss, so ist die entsprechende Gebühr oder der Beitrag nur an der Hochschule zu entrichten, an der sich der Studierende als Haupthörer immatrikuliert hat.

(11) Die Hochschulen können auf Antrag die entsprechende Gebühr oder den Beitrag im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen, wenn der Studierende binnen eines Monats nach Semesterbeginn in einem zulassungsbeschränkten Studiengang an einer anderen Hochschule zugelassen und immatrikuliert wird.

(12) Weitere Gebühren, Beiträge und Entgelte sind unzulässig. Gemäß §§ 6 und 19 des Landesverwaltungskostengesetzes können die Satzungen der Hochschulen Ermäßigungstatbestände oder den Erlass von Forderungen vorsehen.