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§ 16 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Entstehung und Festsetzung

Titel: Landesgebührengesetz (LGebG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LGebG
Gliederungs-Nr.: 202
Normtyp: Gesetz

§ 16 LGebG – Gebühren- und Auslagenentscheidung

(1) Gebühren und Auslagen werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Gebühren und Auslagen soll zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Sie muss mindestens enthalten:

  1. 1.
    die festsetzende Behörde,
  2. 2.
    den Gebühren- und Auslagenschuldner,
  3. 3.
    die gebührenpflichtige öffentliche Leistung,
  4. 4.
    die Höhe der zu zahlenden Gebühren und Auslagen mit Rechtsgrundlage sowie Angaben zur Berechnung,
  5. 5.
    die Angabe, an welche Stelle, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu bezahlen sind.

(2) Die Gebührenentscheidung kann mündlich erfolgen. Sie ist auf Antrag schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

(3) Die Gebührenentscheidung kann vorläufig ergehen, wenn der für die Ermittlung der Gebühr maßgebende Wert des Gegenstands der öffentlichen Leistung ungewiss ist. Sie ist zu ändern oder für endgültig zu erklären, sobald die Ungewissheit beseitigt ist.