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§ 16 LFischG
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Ausübung des Fischereirechts

Titel: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-4
Normtyp: Gesetz

§ 16 LFischG – Fischerei an Stauanlagen

Die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübungsberechtigten oder die Fischereierlaubnisscheininhaberinnen oder -inhaber dürfen Stauanlagen nicht in ihrem ordnungsgemäßen Betrieb behindern, wenn sie dazu kein besonderes Recht haben.