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§ 16 LBodSchG
Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Vierter Teil – Vollzug des Bodenschutzes

Titel: Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBodSchG
Gliederungs-Nr.: 2129
Normtyp: Gesetz

§ 16 LBodSchG – Bestimmung der zuständigen Behörde

(1) Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten beim Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu bestimmen.

(2) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann die gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Behörde bestimmen.

(3) Ist auch die Behörde eines anderen Landes zuständig, kann die Landesregierung mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren.