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§ 16 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Laufbahnen

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 16 LBG M-V – Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts und aufgrund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund

  1. 1.

    der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU L 255 vom 30. September 2005 S. 22), zuletzt geändert am 20. November 2013 durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. EU L 354 S. 132),

  2. 2.

    eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikation eingeräumt haben, oder

  3. 3.

    einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Beamtenstatusgesetzes nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist,

erworben werden.

(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden.

(3) Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Darin sollen insbesondere geregelt werden

  1. 1.

    die Einzelheiten der Anerkennungsbedingungen,

  2. 2.

    die Ausgleichsmaßnahmen einschließlich der Voraussetzungen und der Durchführung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs,

  3. 3.

    das Anerkennungsverfahren sowie

  4. 4.

    die Verwaltungszusammenarbeit nach Titel V der Richtlinie 2005/36/EG, insbesondere der Vorwarnmechanismus nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG.

(4) Für die Laufbahnen der Fachrichtung des Bildungsdienstes ist die Rechtsverordnung durch die für das Bildungswesen zuständige oberste Landesbehörde zu erlassen. Absatz 6 gilt entsprechend.

(5) Die Verfahren nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 sowie aufgrund der Rechtsverordnungen nach Absatz 3 und 4 können über den Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz zur Errichtung von Stellen mit der Bezeichnung "Einheitlicher Ansprechpartner" und zur Übertragung von Aufgaben auf die Wirtschaftskammern vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729) abgewickelt werden. Der Einheitliche Ansprechpartner stellt die Informationen zur Verfügung und verweist auf die jeweils zuständigen Stellen zum Zwecke der elektronischen Verfahrensabwicklung nach Artikel 57a Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.

(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist, mit Ausnahme des § 17, nicht anzuwenden.