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§ 16 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 16 LBG

(1) Die Rücknahme nach § 15 muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme ist die Beamtin oder der Beamte schriftlich oder zur Niederschrift zu hören. Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde erklärt. Die Erklärung ist der Beamtin oder dem Beamten oder ihren oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, soweit möglich, zuzustellen.

(2) Die Rücknahme hat die Wirkung, dass die Ernennung von Anfang an unwirksam ist.

(3) Die Rücknahme ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Ernennung zwanzig Jahre verstrichen sind. Ist für die Verjährung der Vollstreckung einer rechtskräftig erkannten Strafe nach den strafrechtlichen Bestimmungen eine längere Frist vorgesehen, ist die Rücknahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis zum Ablauf dieser Verjährungsfrist möglich.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).