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§ 16 LAufnG
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
Landesrecht Brandenburg

Teil 4 – Kosten

Titel: Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LAufnG
Gliederungs-Nr.: 830-6
Normtyp: Gesetz

§ 16 LAufnG – Verordnungsermächtigung

Gemäß Artikel 97 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verfassung des Landes Brandenburg werden die Bestimmungen über die Deckung der Kosten und der gebotene Ausgleich der Mehrbelastungen der Landkreise und kreisfreien Städte infolge der Aufgabenübertragungen nach diesem Gesetz in einer Rechtsverordnung näher geregelt. Hierzu wird das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über

  1. 1.

    die Höhe der Pauschale nach § 14 Absatz 1 und ihre jeweilige Fortschreibung,

  2. 2.

    die Höhe der Pauschale und ihrer Bestandteile nach § 14 Absatz 2 und ihre jeweilige Fortschreibung unter Berücksichtigung der Form der vorläufigen Unterbringung und regionaler Unterschiede,

  3. 3.

    die Höhe der Pauschalen nach § 14 Absatz 3 bis 5 und ihre jeweilige Anpassung an die Kostenentwicklung,

  4. 4.

    Voraussetzungen für gesonderte pauschale Erstattungsleistungen nach § 14 Absatz 3 Satz 2,

  5. 5.

    die Höhe der Investitionspauschale sowie weiterer Leistungen für die Schaffung besonderer Unterbringungsplätze und deren Voraussetzungen nach § 14 Absatz 6 und

  6. 6.

    weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zu dem Verfahren der Kostenerstattung nach den §§ 13 bis 15.