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§ 16 LAP-mntDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Laufbahn und Ausbildung

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-mntDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-12-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 LAP-mntDBWVV – Abschlusslehrgang

(1) Der Abschlusslehrgang baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten des Einführungslehrgangs sowie auf den in der praktischen Ausbildung vermittelten Kenntnissen auf.

(2) Schwerpunkte des Abschlusslehrgangs sind die Lehrgebiete

  1. 1.
    Staatsrecht,
  2. 2.
    Verwaltungsrecht,
  3. 3.
    Betriebswirtschaftslehre,
  4. 4.
    Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht,
  5. 5.
    Besoldungsrecht,
  6. 6.
    Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,
  7. 7.
    Haushalts- und Kassenwesen,
  8. 8.
    Reise- und Umzugskostenrecht,
  9. 9.
    Wehrersatzwesen,
  10. 10.
    Verpflegung,
  11. 11.
    Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
  12. 12.
    Organisation.

(3) Die Lehrgebiete

  1. 1.
    Bürgerliches Recht,
  2. 2.
    Beschaffungswesen und
  3. 3.
    Einsatzaufgaben

werden vertiefend behandelt.

(4) In den Lehrgebieten

  1. 1.
    Volkswirtschaftlehre,
  2. 2.
    Versorgungsrecht,
  3. 3.
    Psychologie und
  4. 4.
    Soziologie

beschränkt sich die Unterrichtung auf eine Grundinformation.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. September 2022 durch § 93 Satz 2 der Verordnung vom 6. Juli 2022 (BGBl. I S. 1084). Zur weiteren Anwendung s. § 92 der Verordnung vom 6. Juli 2022 (BGBl. I S. 1084).