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§ 16 KiStG-Saar
Saarländisches Kirchensteuergesetz (KiStG-Saar)
Landesrecht Saarland

VI. – Rechtsbehelfe

Titel: Saarländisches Kirchensteuergesetz (KiStG-Saar)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KiStG-Saar
Gliederungs-Nr.: 61104-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 KiStG-Saar

(1) Im Verfahren zur Festsetzung und Erhebung von Kirchensteuern in kircheneigener Verwaltung ist der Finanzrechtsweg nach den Vorschriften der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetz-bl. I S. 1477) in der für bundesgesetzlich geregelte Steuern jeweils geltenden Fassung gegeben. Die Klage kann erst erhoben werden, wenn der in einer Kirchensteuerangelegenheit ergangene Bescheid in einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nachgeprüft ist. Die Vorschriften des siebenten Teils der Abgabenordnung gelten entsprechend. Über den Einspruch entscheidet die in der Steuerordnung zu bestimmende Behörde oder Stelle der steuerberechtigten Kirche.

(2) Werden Kirchensteuern von den Finanzämtern nach § 14 dieses Gesetzes verwaltet, gelten für Rechtsbehelfe und Rechtsmittel die Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Die Finanzämter haben die in der Steuerordnung zu bestimmende Behörde oder Stelle der steuerberechtigten Kirche im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren zuzuziehen, wenn über die Steuerberechtigung der Kirche zu entscheiden ist. Unter der gleichen Voraussetzung ist die steuerberechtigte Kirche im Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung von Amts wegen beizuladen.

(3) Im Verfahren zur Festsetzung und Erhebung von Kirchensteuern in Verwaltung der Gemeinden ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Im Vorverfahren nach den Vorschriften des achten Abschnittes der Verwaltungsverordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17) in der jeweiligen Fassung ist die in der Steuerordnung zu bestimmende Behörde oder Stelle der steuerberechtigten Kirchen zu hören.

(4) Im Verfahren zur Festsetzung und Erhebung von Kirchensteuern können keine Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Festsetzung der Maßstabsteuern oder die Steuerbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes richten. Entsprechendes gilt, wenn Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 das der Veranlagung zur Einkommensteuer zu Grunde gelegte zu versteuernde Einkommen ist.