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§ 16 KatSG-LSA
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Feststellung des Katastrophenfalles, Sonderregelungen im Katastrophenfall

Titel: Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KatSG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2152.1
Normtyp: Gesetz

§ 16 KatSG-LSA – Feststellung und öffentliche Bekanntgabe des Katastrophenfalles

(1) Eintritt und Ende des Katastrophenfalles werden durch den Leiter der Katastrophenschutzbehörde festgestellt. Die Katastrophenschutzbehörde teilt die Feststellung unverzüglich dem Landesverwaltungsamt mit und unterrichtet dieses ständig über die Lage.

(2) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, die Einzelheiten der öffentlichen Bekanntgabe des Katastrophenfalles durch Verordnung zu regeln.