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§ 16 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Abschnitt 2 – Wählerverzeichnis

Titel: Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWO LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.15
Normtyp: Gesetz

§ 16 KWO LSA – Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1) Spätestens am 21. Tag vor der Wahl benachrichtigt die Gemeinde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 1. Die Mitteilung (Wahlbenachrichtigung) soll enthalten

  1. 1.

    den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift des Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Angabe des Wahllokals und seiner Barrierefreiheit,

  3. 3.

    die Angabe der Wahlzeit,

  4. 4.

    die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

  5. 5.

    die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und seinen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder Reisepass bereitzuhalten,

  6. 5a.

    die Belehrung, dass nach § 4 Abs. 4 KWG LSA jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,

  7. 6.

    den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher die Stimmabgabe nur in dem angegebenen Wahllokal zulässt,

  8. 7.

    wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume erhalten können,

  9. 8.

    eine Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen; sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,

    1. a)

      dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wähler in einem anderen Wahlbezirk seines Wahlbereiches oder durch Briefwahl wählen will,

    2. b)

      unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ § 22 und 24) und

    3. c)

      dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 24 Abs. 3).

Ist das Wählerverzeichnis für verbundene Wahlen aufgestellt und ist eine Person nicht für jede Wahl wahlberechtigt, so ist in der Wahlbenachrichtigung zu vermerken, für welche Wahl sie gilt.

(2) Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines nach dem Muster Anlage 2 aufzudrucken.

(3) Sind für die Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl mehrere Bewerber zugelassen, so ist in der Wahlbenachrichtigung auf den Tag einer etwaigen Stichwahl und darauf hinzuweisen, dass mit dem auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufgedruckten Wahlscheinantrag neben dem Wahlschein für die erste Wahl gleichzeitig ein Wahlschein für die Stichwahl beantragt werden kann.