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§ 16 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Zweiter Unterabschnitt – Wählerverzeichnis

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 KWO – Abschluss des Wählerverzeichnisses

(1) Das Wählerverzeichnis ist am zweiten Tage vorder Wahl, 18 Uhr, durch die Gemeindeverwaltung abzuschließen; dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten des Stimmbezirks festzustellen. Der Abschluss wird nach dem Muster der Anlage 4 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnissesist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.

(2) Bei verbundenen Wahlen kann für jeden Stimmbezirk ein Auszug aus dem Wählerverzeichnis mit den Namen und weiteren Angaben derjenigen Personen gefertigt werden, die nicht zu jeder Wahl wahlberechtigt sind (§ 11 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2).