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§ 16 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen

DRITTER ABSCHNITT – Wahlvorbereitung

Titel: Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 333-7
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 197 vom 17.03.2005

§ 16 KWG – Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel werden für jeden Wahlkreis unter Verantwortung des Wahlleiters amtlich hergestellt.

(2) 1Auf dem Stimmzettel sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge nach § 15 Abs. 4 neben- oder untereinander aufzuführen. 2Bei jedem Wahlvorschlag sind der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese sowie die Rufnamen und Familiennamen der Bewerber anzugeben. 3Auf dem Stimmzettel wird zu jedem Bewerber zusätzlich

  1. 1.

    der Beruf oder Stand,

  2. 2.

    das Geburtsjahr,

  3. 3.

    der Geburtsname, wenn ein abweichender Familienname geführt wird,

  4. 4.

    ein Ordens- oder Künstlername, wenn dieser im Pass-, Personalausweisoder Melderegister eingetragen ist, und

  5. 5.

    bei der Wahl der Kreistagsabgeordneten die Gemeinde der Hauptwohnung, bei der Wahl der Gemeindevertreter der nach § 12 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung benannte Gemeindeteil der Hauptwohnung

aufgenommen, wenn und soweit die jeweilige Vertretungskörperschaft dies mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Wahlzeit beschlossen hat; für die Wahl der Ortsbeiräte muss der Beschluss der Gemeindevertretung für sämtliche Ortsbeiratswahlen einheitlich erfolgen. Bei einem Nachweis nach § 15 Abs. 5 ist abweichend von Satz 3 Nr. 5 für den Bewerber anstelle der Gemeinde oder des Gemeindeteils der Hauptwohnung die Gemeinde oder der Gemeindeteil der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Es werden für jeden Wahlvorschlag höchstens so viele Personen aufgeführt, wie Vertreter zu wählen sind.

(3) Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen, sind alle Bewerber des Wahlvorschlags auf dem Stimmzettel ohne Angabe der Partei oder Wählergruppe, die den Bewerber aufgestellt hat, aufzuführen.