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§ 16 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Vierter Abschnitt – Wahlvorschläge

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 KWG – Einreichung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlleiter fordert spätestens am 69. Tage vor der Wahl durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Finden gleichzeitig Wahlen zum Gemeinderat, zum Verbandsgemeinderat und zum Kreistag statt, so erfolgt die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für alle Wahlen durch den Landrat in der für den Landkreis geltenden Bekanntmachungsform. Finden lediglich Wahlen zum Gemeinderat und zum Verbandsgemeinderat statt, so erfolgt die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für diese Wahlen durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde in der für die Verbandsgemeinde geltenden Bekanntmachungsform. Ergänzend zu den Bekanntmachungen des Landrats nach Satz 2 oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde nach Satz 3 gibt der Gemeindewahlleiter öffentlich bekannt, wie viel Ratsmitglieder zu wählen und wie viel Unterschriften für die Einreichung eines Wahlvorschlags erforderlich sind. Die Wahlvorschläge sind spätestens am 48. Tage vor der Wahl, 18 Uhr, beim Wahlleiter oder bei der Gemeindeverwaltung schriftlich einzureichen.

(2) Die Wahlvorschläge müssen in Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern durch eine Mindestzahl von Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterschrieben sein; die Mindestzahl beträgt in Gemeinden

mit mehr als500bis1.000Einwohnern25
mit mehr als1.000bis2.500Einwohnern30
mit mehr als2.500bis5.000Einwohnern40
mit mehr als5.000bis7.500Einwohnern50
mit mehr als7.500bis10.000Einwohnern60
mit mehr als10.000bis15.000Einwohnern80
mit mehr als15.000bis20.000Einwohnern100
mit mehr als20.000bis30.000Einwohnern120
mit mehr als30.000bis40.000Einwohnern150
mit mehr als40.000bis60.000Einwohnern170
mit mehr als60.000bis80.000Einwohnern200
mit mehr als80.000bis100.000Einwohnern220
mit mehr als100.000bis150.000Einwohnern230
mit mehr als150.000  Einwohnern250.

Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben.

(3) Für die Einreichung eines Wahlvorschlags bedarf es keiner Unterschriften

  1. 1.

    bei Parteien, die auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags

    1. a)

      im Landtag oder

    2. b)

      im Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz oder

    3. c)

      im Kreistag oder

    4. d)

      im Verbandsgemeinderat oder

    5. e)

      im Gemeinderat

      seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind; in den Fällen der Buchstaben b, c und d gilt dies nur, wenn die Gemeinde im Gebiet der genannten Gebietskörperschaft liegt,

  2. 2.

    bei Wählergruppen, die dem Gemeinderat auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen angehören,

  3. 3.

    bei mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen, die dem Kreistag oder dem Verbandsgemeinderat auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen angehören, sofern die Gemeinde im Gebiet der genannten Gebietskörperschaft liegt.

(4) Will eine Partei, die weder unter Absatz 3 Nr. 1 fällt noch an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag oder zu einem Landtag teilgenommen hat, sich an der Wahl zum Gemeinderat beteiligen, so hat sie ihrem Wahlvorschlag eine Bescheinigung des Landeswahlleiters über ihre Parteieigenschaft beizufügen.

(5) Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für das Wahlgebiet zuständige Parteiorganisation.