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§ 16 KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beitragsanteile des Versicherten → Erster Unterabschnitt – Höhe der Beitragsanteile

Titel: Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 8253-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 KSVG – [Krankenversicherung/Beitragsrückstand]

Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606).

(1) 1Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung die Hälfte des Beitrages gemäß dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des hälftigen Zusatzbeitrages nach § 242 Absatz 1 des Fünftes Buch Sozialgesetzbuch zu zahlen; die § 220 Absatz 1 Satz 1, die §§ 223, 234 Absatz 1, die §§ 241 und 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch finden Anwendung. 2Hat der Versicherte keinen Anspruch auf Krankengeld, ist bei der Berechnung des Beitrages anstelle des allgemeinen Beitragssatzes der ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) zugrunde zu legen. 3Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Fünften des folgenden Monats fällig. 4Hat der Versicherte einen Tarif nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewählt, so hat er daraus resultierende Prämienzahlungen an die Krankenkasse zu leisten.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309), 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133) und 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387). Satz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.) in Verb. mit G vom 14. 6. 2007 (BGBl I S. 1066). Satz 3 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027). Satz 4 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.).

(2) 1Ist der Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn die Künstlersozialkasse zu mahnen. 2Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, stellt die Künstlersozialkasse das Ruhen der Leistungen fest; das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang des Bescheides beim Versicherten ein. 3Voraussetzung ist, dass der Versicherte in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist. 4Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ruhensbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. 5Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile nach Absatz 1 sowie nach § 16a Abs. 1 gezahlt sind. 6Die Künstlersozialkasse kann bei Vereinbarung von Ratenzahlungen das Ruhen vorzeitig für beendet erklären. 7Die zuständige Krankenkasse ist von der Mahnung sowie dem Eintritt und dem Ende des Ruhens zu unterrichten.

Absatz 2 Satz 4 eingefügt durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144); bisherige Sätze 4 bis 6 wurden Sätze 5 bis 7. Satz 5 geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014).

Zu § 16: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 11, RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 6.12.