§ 16 KAG
Kommunalabgabengesetz - KAG -
Kommunalabgabengesetz - KAG -
Landesrecht Saarland
Fünfter Abschnitt – Schlussvorschriften
§ 16 KAG – Kommunale Zweckverbände
Für kommunale Zweckverbände, die zur Erhebung von Gebühren, Beiträgen und sonstigen Abgaben berechtigt sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.