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§ 16 JVKostO
Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung - JVKostO)
Bundesrecht

Artikel II – Schlussbestimmungen Außer-Kraft-Treten landesrechtlicher Vorschriften

Titel: Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung - JVKostO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JVKostO
Gliederungs-Nr.: 363-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 JVKostO – Übergangsregelung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586). Zur weiteren Anwendung s. §§ 24 und 25 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).

(1) 1Für Kosten, die vor dem In-Kraft-Treten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht. 2Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die die Justitzverwaltungskostenordnung verweist.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Gebühren für Abrufe von Daten in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen vor dem 1. Oktober 2009 nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erhoben.

Zu § 16: Neugefasst durch G vom 9. 12. 1986 (BGBl I S. 2326), geändert durch G vom 11. 8. 2009 (BGBl I S. 2713).