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§ 16 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 JAPrVO – Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten.

(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten sollen Fälle betreffen und hinreichend Gelegenheit geben, Fähigkeiten zur Erörterung von Rechtsfragen darzutun.

(3) Unter Aufsicht sind jeweils zwei Aufgaben aus dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts, die Bezüge zum Handels- und Gesellschaftsrecht sowie zum Arbeitsrecht haben können (§ 14 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3), des Strafrechts (§ 14 Abs. 2 Nr. 4) und des Öffentlichen Rechts (§ 14 Abs. 2 Nr. 5), jeweils in Verbindung mit den prozessrechtlichen Bezügen nach § 14 Abs. 2 Nr. 6, anzufertigen.