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§ 16 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Studium und Erste juristische Prüfung → Abschnitt 1 – Pflichtfachprüfung

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAPO M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 JAPO M-V – Bewertung der Aufsichtsarbeiten

(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern persönlich bewertet. Diese werden vom Landesjustizprüfungsamt bestimmt. Das Erstgutachten ist der zweiten Gutachterin oder dem zweiten Gutachter mitzuteilen.

(2) Weichen die Bewertungen in den Gutachten um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note. Bei Abweichungen von mehr als drei Punkten haben die Gutachterinnen und Gutachter darüber mit dem Ziel zu beraten, eine Einigung oder eine Annäherung der Bewertungen herbeizuführen. Verbleibt danach eine Abweichung von nicht mehr als drei Punkten, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen erfolgt ein Stichentscheid. Hierfür bestimmt das Landesjustizprüfungsamt eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter. Diese setzen die Note mit einer in den Gutachten bereits erteilten Punktzahl oder einer dazwischenliegenden Punktzahl fest.

(3) Wird eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so erteilt das Landesjustizprüfungsamt die Note ungenügend (0 Punkte). § 9 Absatz 4 bleibt unberührt.