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§ 16 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Erste Juristische Prüfung →

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 2038-3-3-11-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 JAPO – Inhalt, Zweck und Bedeutung der Prüfung

(1) Die Erste Juristische Prüfung ist Hochschulabschlussprüfung und Einstellungsprüfung im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes. Sie hat Wettbewerbscharakter und soll feststellen, ob die Bewerber das Ziel des rechtswissenschaftlichen Studiums erreicht haben und für den Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendare fachlich geeignet sind. Die Bewerber sollen in der Prüfung zeigen, dass sie das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden können und über die hierzu erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern verfügen.

(2) Themenwahl und Schwierigkeitsgrad der Ersten Juristischen Prüfung sollen einer Studiendauer von neun Semestern entsprechen. Überblick über das Recht, juristisches Verständnis und Fähigkeit zu methodischem Arbeiten sollen im Vordergrund von Aufgabenstellung und Leistungsbewertung stehen.