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§ 16 JAO
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Der juristische Vorbereitungsdienst → Zweiter Abschnitt – Die Ausbildung in den Ausbildungsstellen

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 322-124
gilt ab: 30.10.2004
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 316 vom 29.10.2004

§ 16 JAO – Aufgaben während der Ausbildung

(1) 1Aufgabe der Ausbilderinnen und Ausbilder ist die Anleitung bei der praktischen Tätigkeit, wobei jedoch unkritische Einübung vermieden werden soll. 2Von der Übertragung eigenverantwortlicher Tätigkeiten ist im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten weitgehend Gebrauch zu machen. 3Die Ausbilderinnen und Ausbilder sind verpflichtet, die Arbeitsergebnisse der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare jeweils alsbald mit diesen zu besprechen und Hinweise für ihre Verbesserung zu geben.

(2) 1Für die Gruppenausbildung (§ 31 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes) werden einer Ausbilderin oder einem Ausbilder in der Regel fünf Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare zugewiesen. 2Ausbilderinnen und Ausbilder dürfen zur Gruppenausbildung nur mit ihrem Einverständnis herangezogen werden.

(3) Die Feststellung, ob die Belastung einer Ausbilderin oder eines Ausbilders eine zuverlässige Ausbildung nicht gestattet (§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes), treffen die Präsidentinnen oder Präsidenten der oberen Landesgerichte und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht jeweils für ihren Geschäftsbereich, für die Ausbildung in der Verwaltung im Übrigen das Regierungspräsidium.

(4) 1Für die Ausbildung in den Pflichtausbildungsstellen sollen bei den Landgerichten und bei den Regierungspräsidien Ausbildungsleiterinnen oder Ausbildungsleiter bestellt werden, die Dienstbesprechungen einberufen können und deren Aufgabe es ist, auf die Zusammenarbeit aller an der Ausbildung beteiligten Personen in allen Ausbildungsangelegenheiten hinzuwirken. 2Zuständig für die Bestellung sind das Ministerium der Justiz und das Ministerium des Innern jeweils für ihren Geschäftsbereich.