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§ 16 JAG
Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-11
Normtyp: Gesetz

§ 16 JAG – In- und Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten

  1. 1.
    § 89 des Landesrichtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), und
  2. 2.
    die Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (JAO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 279) (1) , zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Januar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 13), soweit sie nicht für den in § 15 bestimmten Personenkreis weiter Anwendung findet, außer Kraft.

(1) Amtl. Anm.:
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 301-5-1