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§ 16 InvStG
Investmentsteuergesetz (InvStG) 
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Regelungen nur für ausländische Investmentfonds

Titel: Investmentsteuergesetz (InvStG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InvStG
Gliederungs-Nr.: 610-6-15
Normtyp: Gesetz

§ 16 InvStG – Spezial-Investmentfonds *

* Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2018 durch Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730).

1Bei ausländischen AIF, deren Anteile satzungsgemäß von nicht mehr als 100 Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden (ausländische Spezial-Investmentfonds), sind § 1 Absatz 1d, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 3 sowie die §§ 6 und 8 Absatz 4 und 8 nicht anzuwenden. (1)2§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Investmentgesellschaft von der Bekanntmachung im Bundesanzeiger absehen kann, wenn sie den Anlegern die Daten mitteilt. (2)3§ 15 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a gilt entsprechend. (3)4§ 15 Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden. 5§ 15 Absatz 1 Satz 6 ist in Fällen des § 17a entsprechend anzuwenden. (4)6Für ausländische Spezial-Investmentfonds mit mindestens einem inländischen Anleger hat die ausländische Investmentgesellschaft dem Bundeszentralamt für Steuern innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. (5)7Fasst der ausländische Spezial-Investmentfonds innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen Ausschüttungsbeschluss, beginnt die Frist nach Satz 6 erst mit dem Tage des Ausschüttungsbeschlusses. (6)8§ 15 Absatz 3 gilt entsprechend. (7)

(1) Red. Anm.:

§ 16 Satz 1 InvStG in der Fassung des Artikels 1 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318), anzuwenden ab dem 24. Dezember 2013 - siehe Anwendungsvorschrift § 22 Absatz 1 Satz 1 InvStG.

§ 16 Satz 1 InvStG ist erstmals auf das erste nach dem 28. Dezember 2007 endende Geschäftsjahr anzuwenden (siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 10 InvStG) und in der Zeit vom 22. Juli 2013 bis zum 23. Dezember 2013 weiterhin anzuwenden - siehe Anwendungsvorschrift § 22 Absatz 1 Satz 2 InvStG.

(2) Red. Anm.:

§ 16 Satz 2 InvStG in der Fassung des Artikels 2 Absatz 56 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)

(3) Red. Anm.:

§ 16 Satz 3 InvStG in der Fassung des Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561), anzuwenden ab dem 1. März 2013 - siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 22 Satz 1 InvStG

(4) Red. Anm.:

§ 16 Sätze 4 und 5 InvStG angefügt durch Artikel 6 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), erstmals anzuwenden für Geschäftsjahre, die nach dem 14. Dezember 2010 enden - siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 19 Satz 1 InvStG

(5) Red. Anm.:

§ 16 Satz 6 InvStG in der Fassung des Artikels 1 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318), anzuwenden ab dem 24. Dezember 2013 - siehe Anwendungsvorschrift § 22 Absatz 1 Satz 1 InvStG

(6) Red. Anm.:

§ 16 Satz 7 InvStG in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266), anzuwenden ab dem 31. Juli 2014

(7) Red. Anm.:

§ 16 Satz 8 InvStG angefügt durch Artikel 1 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318), anzuwenden ab dem 24. Dezember 2013 - siehe Anwendungsvorschrift § 22 Absatz 1 Satz 1 InvStG.

§ 16 Satz 8 InvStG in der am 24. Dezember 2013 geltenden Fassung ist bei Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, sobald das Investmentvermögen gegen die in Satz 2 genannten Voraussetzungen wesentlich verstößt. Es gilt als wesentlicher Verstoß, wenn ein Investmentvermögen seine Anlagebedingungen nach dem 23. Dezember 2013 in der Weise ändert, dass die für Hedgefonds geltenden Vorschriften nach § 283 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder nach § 112 des Investmentgesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung erstmals anzuwenden sind - siehe Anwendungsvorschrift § 22 Absatz 2 Sätze 4 bis 5 InvStG.

Zu § 16: Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3310), 14. 8. 2007 (BGBl I S. 1912), 20. 12. 2007 (BGBl I S. 3150), 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1768), 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3044), 21. 3. 2013 (BGBl. I S. 561), 18. 12. 2013 (BGBl. I S. 4318) und 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266).