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§ 16 HmbLVO
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Ausnahmen

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 HmbLVO – Ausnahmen der obersten Dienstbehörde

(1) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen zulassen von den Vorschriften über

  1. 1.

    das Mindest- und Höchstalter für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst oder das Beamtenverhältnis auf Probe (§§ 5, 11),

  2. 2.

    die Voraussetzungen zum Erwerb des Qualifizierungsstandes für die Übertragung eines über dem jeweiligen zweiten Einstiegsamt liegenden Beförderungsamtes (§ 6 Absatz 4 Satz 2),

  3. 3.

    die Voraussetzungen und die Dauer der Bewährungszeit für den Laufbahnwechsel (§ 7),

  4. 4.

    die Voraussetzungen und die Dauer der Bewährungszeit für den Regelaufstieg nach § 8.

(2) Ausnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 sind unbeschadet der Regelungen des Nachteilsausgleichs (§ 9) in Fällen oder für Gruppen von Fällen möglich, in denen

  1. 1.

    ein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung oder der Bindung von Fachkräften besteht,

  2. 2.

    sich der berufliche Werdegang aufgrund des Erwerbs einer erforderlichen Vorbildung im zweiten Bildungsweg oder aus anderen, von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden, über die Regelungen des Nachteilsausgleichs hinausgehenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe,

  3. 3.

    eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter nach einer Entlassung wieder eingestellt werden soll,

  4. 4.

    die Höchstaltersgrenze zum Zeitpunkt des Antrages auf Einstellung noch nicht überschritten war oder die Mindestaltersgrenze zum beantragten Einstellungszeitpunkt erreicht sein wird.

Sind in den durch Absatz 1 Nummern 2 bis 4 in Bezug genommenen Vorschriften und den hierzu erlassenen besonderen Laufbahnbestimmungen Höchstaltersgrenzen vorgesehen, so findet Satz 1 sinngemäß Anwendung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.