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§ 16 HmbKiStG
Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKiStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 HmbKiStG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. § 1 Absatz 2, § 9, § 10 und § 11 Absatz 4 treten mit dem auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Tage in Kraft.