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§ 16 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Teil I → Abschnitt 2 – Aufbau und Organe der Kammern

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 16 HmbKGH – Ausscheiden aus der Delegiertenversammlung, Nachfolge

(1) Vor Ablauf der Amtszeit scheiden diejenigen Mitglieder aus,

  1. 1.

    die dies schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären,

  2. 2.

    die der Kammer nicht mehr angehören oder

  3. 3.

    die die Wählbarkeit (§ 18) nachträglich verloren haben.

Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass auch die Mitglieder der Delegiertenversammlung ausscheiden, die an drei aufeinander folgenden Sitzungen unbegründet nicht teilgenommen haben.

(2) Die Wahlordnung regelt, wer von den Kandidatinnen und Kandidaten der letzten Wahl als Ersatzmitglied an die Stelle eines ausgeschiedenen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummern 1 und 2, Absatz 3 Nummer 1 sowie Absatz 4 Nummern 1 und 2 gewählten Mitglieds tritt. Die Wahlordnungen der Zahnärztekammer und der Apothekerkammer können Ersatzwahlen vorsehen, wenn die restliche Amtszeit noch mehr als ein halbes Jahr beträgt und eine Bezirksgruppe infolge des Fehlens weiterer Kandidatinnen bzw. Kandidaten in der Delegiertenversammlung nicht mehr im vorgesehenen Umfang vertreten ist.

(3) Die Nachfolge eines nach § 14 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3 sowie Absatz 3 Nummern 2 und 4 bestimmten Mitglieds der Delegiertenversammlung wird von den Institutionen bestimmt, die das ursprüngliche Mitglied benannt haben. Die Nachfolge eines nach § 14 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 4 sowie Absatz 3 Nummer 3 von der zuständigen Behörde bestimmten ausgeschiedenen Mitglieds wird von dieser bestimmt.