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§ 16 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ZWEITER TEIL – Mitglieder der Hochschulen → Zweiter Abschnitt – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal, Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 HmbHG – Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren

(1) Professorinnen und Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt. Sie sollen zunächst zu Beamtinnen oder Beamten auf Probe ernannt werden, wenn sie nicht bereits Professorin, Professor, Juniorprofessorin, Juniorprofessor, Hochschuldozentin, Hochschuldozent, Oberassistentin, Oberassistent, Oberingenieurin, Oberingenieur, wissenschaftliche oder künstlerische Assistentin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent gewesen sind; die Probezeit dauert ein Jahr.

(2) Professorinnen und Professoren können zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt werden

  1. 1.

    zur Wahrnehmung der Funktion von Oberärztinnen oder Oberärzten für höchstens sechs Jahre oder, soweit sie nach der Promotion in der Regel weniger als fünf Jahre an der Hochschule beschäftigt waren, für höchstens neun Jahre,

  2. 2.

    zur Gewinnung von Personen, die in der Wissenschaft, der Kunst oder sonst in ihrer Berufspraxis hervorragende Leistungen aufweisen können, für höchstens sechs Jahre,

  3. 3.

    für eine befristete Tätigkeit im Hochschulbereich, wenn dem Land die entstehenden Kosten ganz oder überwiegend von dritter Seite erstattet werden, für höchstens sechs Jahre,

  4. 4.

    wenn es sich um die erste Berufung in ein Professorenamt handelt, für höchstens sechs Jahre; das Beamtenverhältnis kann in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden, wenn die Hochschule zuvor ein Bewertungsverfahren durchgeführt hat, dessen Ergebnis positiv war.

Eine Verlängerung ist nur nach § 24 Absatz 1 zulässig. Die erneute Einstellung als Professorin oder Professor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit ist zulässig

  1. 1.

    in den Fällen des Satzes 1 Nummern 1 und 2, soweit die zulässige Amtszeit nicht ausgeschöpft worden ist und die verbleibende Amtszeit mindestens zwei Jahre beträgt,

  2. 2.

    im Fall des Satzes 1 Nummer 3.

(3) Professorinnen und Professoren können ohne ihre Zustimmung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule abgeordnet oder versetzt werden, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird. In diesen Fällen beschränkt sich die Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung.

(4) Erfordert der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit von Professorinnen und Professoren, kann die Arbeitszeit für bestimmte Beamtengruppen nach § 61 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), in der jeweils geltenden Fassung geregelt werden.

(5) Professorinnen und Professoren haben ihren Erholungsurlaub während der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen. Ausnahmen sind zulässig, soweit

  1. 1.

    der Lehrveranstaltungsplan eine andere Regelung erfordert,

  2. 2.

    Belange der Krankenversorgung oder der betrieblichen Sicherheit anderenfalls nicht gewahrt werden können; das notwendige Lehrangebot ist sicherzustellen.

(6) Bei Professuren, bei denen die Verbindung zur Praxis aufrecht erhalten werden soll, oder in anderen begründeten Fällen, ist die Beschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der Aufgaben einer vollen Professur zulässig, wenn die Stelle entsprechend ausgeschrieben worden ist (Teilzeitprofessur). Die Wahrnehmung einer Teilzeitprofessur im Beamtenverhältnis ist nur auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers zulässig.

(7) Bei Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis kann der Eintritt in den Ruhestand in begründeten Ausnahmefällen um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. Voraussetzung hierfür sind besondere wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen sowie eine Vereinbarung zwischen der Professorin oder dem Professor und der Hochschule über den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Präsidiums, in Hochschulen mit Fakultäten auch der Zustimmung des Dekanats.

(8) Professorinnen und Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand ausschließlich die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu.

(9) Eine Professorin oder ein Professor aus der Hochschule oder aus einer anderen Hochschule aus dem In- oder Ausland, die oder der in den Ruhestand getreten ist, kann bei hervorragender Eignung als Professorin oder als Professor an der Hochschule beschäftigt werden, jedoch nicht länger als bis zum Ende des letzten Monats des Semesters, in dem das 75. Lebensjahr vollendet wird. Die §§ 13 und 14 finden keine Anwendung. Die Beschäftigung erfolgt auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, den die Hochschule mit der Professorin oder dem Professor abschließt. § 17 Absatz 3 gilt entsprechend. In dem Vertrag ist zu regeln, welche Rechte und Pflichten die Professorin oder der Professor in Forschung und Lehre hat und, wenn es sich um eine Professorin oder einen Professor aus einer anderen Hochschule handelt, ob und in welchem Umfange ihr oder ihm nach Ablauf der Beschäftigungszeit die in Satz 4 und Absatz 8 bezeichneten Rechte zustehen.