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§ 16 HessLStatG
Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessLStatG
Gliederungs-Nr.: 300-31
gilt ab: 29.09.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 1987 S. 67 vom 22.05.1987

§ 16 HessLStatG – Geheimhaltung

(1) 1Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Statistik nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 gemacht werden, sind von den Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Statistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit durch eine besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. 2Eine Zusammenfassung von Angaben mehrerer Befragter oder Betroffener ist keine Einzelangabe im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Übermittlung von Einzelangaben ist zulässig, soweit

  1. 1.
    der Befragte oder der Betroffene in die Übermittlung oder Veröffentlichung schriftlich eingewilligt hat, oder
  2. 2.
    die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer amtlichen Statistik betrauten Personen und Stellen für die Erstellung der Statistik erforderlich ist, oder
  3. 3.
    die Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können.

(3) 1Einzelangaben dürfen übermittelt werden, wenn sie so anonymisiert sind, dass die Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind. 2Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben darf das Statistische Landesamt den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung

  1. 1.

    Einzelangaben übermitteln, wenn diese nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können (faktische anonymisierte Einzelangaben),

  2. 2.

    innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Landesamts Zugang zu Einzelangaben ohne Name und Anschrift (formal anonymisierte Einzelangaben) gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.

(4) 1Personen, die Einzelangaben nach Abs. 3 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung oder dem Zugang zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet sind. 2§ 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend.

(5) Für ausschließlich statistische Zwecke darf das Statistische Landesamt an die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden, sonstiger Gemeindeverbände und Zweckverbände Einzelangaben übermitteln, wenn die Übermittlung in einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Angaben bestimmt sind.

(6) 1So weit eine Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt, kann das Statistische Landesamt auf Anforderung der für Landesplanung zuständigen obersten Landesbehörde Einzelangaben übermitteln, wenn beim Empfänger die statistische Geheimhaltung durch personelle, organisatorische und räumliche Abschottung gewährleistet ist. 2Eine Zweckentfremdung dieser Einzelangaben zu anderen als planerischen Zwecken ist untersagt. 3Die Verarbeitung statistischer Einzelangaben durch die Landesplanungsbehörde darf nicht zu unmittelbaren Maßnahmen gegen Betroffene führen. 4Veröffentlichungen statistischer oder planerischer Angaben durch die Landesplanungsbehörde dürfen keine Rückschlüsse auf bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Personen zulassen.

(7) 1Die übermittelten Angaben dürfen von dem Empfänger nur für Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. 2In den Fällen des Abs. 3 Satz 2 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. 3Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Abs. 4 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben sind.

(8) Die Übermittlung von Einzelangaben ist nach Inhalt, Empfänger, Datum und Zweck der Weitergabe vom Statistischen Landesamt aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 19. September 2016 (GVBl. S. 158)