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§ 16 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Organe der Kammern

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 HeilBerG – Wahlordnung

Die Kammern regeln das Wahlverfahren durch Satzung (Wahlordnung), die insbesondere enthalten muss:

  1. 1.

    die Bestimmung des Wahltages, der Wahlzeit und ihre Bekanntmachungen,

  2. 2.

    die Bildung und die Aufgaben der Wahlorgane,

  3. 3.

    die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, dessen Führung, Auslegung, Berichtigung und Abschluss sowie die Voraussetzungen über den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

  4. 4.

    die Anforderungen an die Wahlvorschläge, ihre Zulassung und ihre Bekanntmachungen,

  5. 5.

    die Gestaltring der Stimmzettel,

  6. 6.

    die Zusendung der Wahlunterlagen für die Stimmabgabe.

  7. 7.

    die Wahlhandlung,

  8. 8.

    die Auszählung der Stimmen und die Voraussetzungen für die Gültigkeit,

  9. 9.

    die Ermittlung des Wahlergebnisses einschließlich der Ermittlung der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze und seine Bekanntmachung,

  10. 10.

    den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft in der Kammerversammlung, die Berufung von nachrückenden Ersatzpersonen und ihre Bekanntmachung,

  11. 11.

    die Wahlprüfung durch die Kammerversammlung,

  12. 12.

    die Wahlanfechtung,

  13. 13.

    die Voraussetzungen für Wiederholungswahlen,

  14. 14.

    die Neuwahl der Kammerversammlung auf Antrag (§ 17).