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§ 16 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Kammerwesen → Abschnitt 1 – Organisation und Haushalt

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 HeilBG – Einnahmen

(1) Die Kammern haben die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen durch Beiträge der Kammermitglieder zu beschaffen, soweit sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen. Die Beiträge werden nach Maßgabe der Beitragsordnung (§ 15 Abs. 4 Nr. 2) erhoben; aus sozialen Gründen können in der Beitragsordnung für bestimmte Personen oder Gruppen von Kammermitgliedern Beitragsermäßigungen oder Beitragsfreistellungen festgelegt werden. Für Leistungen, die die Kammern auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Kammermitglieder, Gruppen von Kammermitgliedern oder Dritten erbringen, können Gebühren oder Auslagen erhoben werden. Das Nähere regelt eine Satzung (§ 15 Abs. 4 Nr. 3).

(2) Für die Beitreibung von Beiträgen und Gebühren gilt das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101, BS 2010-2) in der jeweils geltenden Fassung. Die Beitreibung der Beiträge erfolgt auf Ersuchen der Kammer aufgrund eines von dieser auszufertigenden Auszugs aus dem Verzeichnis der Beitragsrückstände. Vollstreckungsbehörde ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, in deren Gebiet die Schuldnerin oder der Schuldner die Hauptwohnung hat.