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§ 16 HSchlG
Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Geltungsdauer

Titel: Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HSchlG,HE
Gliederungs-Nr.: 210-82
gilt ab: 01.09.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 98 vom 13.02.2001

§ 16 HSchlG – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 16 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)