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§ 16 HLV
Hessische Laufbahnverordnung 
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber mit Vorbereitungsdienst

Titel: Hessische Laufbahnverordnung 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV,HE
Gliederungs-Nr.: 322-137
gilt ab: 01.03.2014
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 57 vom 28.02.2014

§ 16 HLV – Höherer Dienst

1Der Vorbereitungsdienst dauert in der Laufbahn des höheren Dienstes mindestens zwei Jahre. 2Er vermittelt die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Dienstes unter Anwendung und Erweiterung der erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse.