§ 16 HLV
Hessische Laufbahnverordnung
Hessische Laufbahnverordnung
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber mit Vorbereitungsdienst
§ 16 HLV – Höherer Dienst
1Der Vorbereitungsdienst dauert in der Laufbahn des höheren Dienstes mindestens zwei Jahre. 2Er vermittelt die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Dienstes unter Anwendung und Erweiterung der erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse.