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§ 16 HLPG
Hessisches Landesplanungsgesetz
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Vollzug der Pläne

Titel: Hessisches Landesplanungsgesetz
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLPG
Gliederungs-Nr.: 360-17
gilt ab: 12.09.2002
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 20.12.2012
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 16 HLPG – Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen (1)

(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die von den Bindungswirkungen der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 und 3 erfasst werden, können unbefristet untersagt werden, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.

(2) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen nach Abs. 1 können befristet untersagt werden, wenn die Aufstellung oder Änderung von Zielen der Raumordnung nach diesem Gesetz eingeleitet ist und zu befürchten ist, dass sie die Verwirklichung dieser Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren.

(3) Die Untersagung nach Abs. 2 gilt für höchstens zwei Jahre; sie ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind oder wenn der Raumordnungsplan in Kraft getreten ist, dessen Aufstellung oder Änderung Anlass für die Untersagung der Planung oder Maßnahme war.

(4) Schließt sich die Untersagung nach Abs. 2 an eine Veränderungssperre oder an eine Zurückstellung von Baugesuchen an und wird dabei insgesamt ein Zeitraum von vier Jahren überschritten, so ist Personen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 für die entstehenden Vermögensnachteile eine Entschädigung nach Maßgabe des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des ersten Kapitels des Baugesetzbuchs zu leisten.

(5) Zur Entschädigung nach Abs. 4 ist das Land verpflichtet. Dient die Untersagung vorwiegend den Interessen eines bestimmten Begünstigten, kann das Land verlangen, dass der Begünstigte das Land von Entschädigungsansprüchen freistellt.

(6) Erfolgt die Untersagung aufgrund von rechtskräftigen oder in Aufstellung befindlichen Zielen des Regionalplans, ist die obere Landesplanungsbehörde zuständig. Erfolgt sie aufgrund von rechtskräftigen oder in Aufstellung befindlichen Zielen des Landesentwicklungsplans, so ist die oberste Landesplanungsbehörde zuständig. Das Benehmen mit der Regionalversammlung und den zuständigen Fachbehörden ist herzustellen.

(7) Ein Widerspruchsverfahren nach § 68 Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Eine Anfechtungsklage gegen eine Untersagung hat keine aufschiebende Wirkung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 21. Dezember 2012 durch § 18 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590).