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§ 16 HJagdG
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Landesrecht Hessen

Vierter Teil – Jagdschein

Titel: Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HJagdG
Gliederungs-Nr.: 87-32
gilt ab: 23.06.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 271 vom 20.06.2001

§ 16 HJagdG – Jagdscheingebühren, Jagdabgabe

(1) Für die Erteilung von Jagdscheinen werden Gebühren erhoben.

(2) Mit den Jagdscheingebühren wird eine Jagdabgabe in gleicher Höhe erhoben, die nach Abzug der bei der obersten Jagdbehörde anfallenden Verwaltungskosten in Höhe von 15 vom Hundert von der obersten Jagdbehörde nach Anhörung der Landesvereinigungen der Jägerinnen und Jäger im Sinne von § 41 Abs. 2 zur Förderung des Jagdwesens verwendet wird.

(3) 1Das für das Jagdwesen zuständige Ministerium bestimmt für die Abführung eine angemessene Frist. 2Soweit die Abgabe erst nach Ablauf dieser Frist abgeführt wird, sind Zinsen in Höhe von einem vom Hundert für diesen Meldezeitraum zu zahlen, mindestens jedoch 50 Euro.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326)