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§ 16 HG 2010
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 4 – Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen für den Haushaltsplan

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2010,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 16 HG 2010 – Weiterbildungsgesetz

(1) Durchschnittsbeträge für Unterrichtsstunden

Gemäß § 13 Absatz 3 Weiterbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390), zuletzt geändert durch § 129 Nummer 4 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:

  1. 1.

    für eine pädagogisch hauptamtlich oder hauptberuflich besetzte Stelle 51.130 Euro,

  2. 2.

    für eine gemäß der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I an Einrichtungen der Weiterbildung vom 13. September 1984 (GV. NRW. S. 575), geändert durch Artikel 108 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), hauptamtlich oder hauptberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde 66,50 Euro und nebenamtlich bzw. nebenberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde 23 Euro,

  3. 3.

    für eine sonstige im Pflichtangebot durchgeführte Unterrichtsstunde 19,20 Euro.

(2) Durchschnittsbetrag für den Teilnehmertag

Gemäß § 16 Absatz 4 Satz 2 Weiterbildungsgesetz wird der Durchschnittsbetrag für den Teilnehmertag auf 25,00 Euro festgesetzt.

(3) Zusammenfassung von Höchstförderbeträgen

Bei Zusammenschlüssen und vergleichbaren Kooperationen von Einrichtungen werden die jeweiligen Höchstförderbeträge zusammengefasst.

(4) Konsolidierungsbeitrag

Der Gesamtbetrag der gemäß § 13 Absatz 4 Weiterbildungsgesetz im Jahr 1999 der Volkshochschule gezahlten Landesmittel bzw. des gemäß § 16 Absatz 5 Weiterbildungsgesetz für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrags umfasst den gemäß § 12 Absatz 3 Haushaltsgesetz 2002 vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 876) möglichen Höchstförderbetrag. Die gemäß § 13 Weiterbildungsgesetz zu zahlende Zuweisung und der gemäß § 16 Absatz 5 Weiterbildungsgesetz maßgebliche Höchstförderbetrag werden um einen Konsolidierungsbeitrag von 28 vom Hundert reduziert. Abweichend von Satz 2 beträgt der Konsolidierungsbeitrag für Einrichtungen der Weiterbildung, die am 31. Dezember 2006 nach ihrer Bezeichnung dem Bereich der Eltern- und Familienbildung angehören und im Haushaltsjahr 2006 zumindest zu drei Vierteln ihres Lehrprogramms in diesem Bereich tätig sind, 20 vom Hundert.