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§ 16 HFischG
Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – AUSÜBUNG DES FISCHEREIRECHTS

Titel: Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFischG
Gliederungs-Nr.: 87-26
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2022
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 362 vom 05.08.2011

§ 16 HFischG – Fischereibezirke

(1) 1In ständig oder zeitweise fließenden Gewässern sowie in Talsperren und dauernd überstauten Rückhaltebecken darf der Fischfang nur ausgeübt werden in

  1. 1.

    Eigenfischereibezirken oder

  2. 2.

    gemeinschaftlichen Fischereibezirken, in denen sich Fischereigenossenschaften gebildet haben.

2Dies gilt nicht für den Fischfang nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2.

(2) Fischereibezirke sind entweder Eigenfischereibezirke (§ 17) oder gemeinschaftliche Fischereibezirke (§ 18).

(3) Teile eines Fischereibezirkes dürfen nur verpachtet werden, wenn jeder Teil mindestens die Größe eines Eigenfischereibezirkes hat.

(4) Die Fischereibehörde kann in begründeten Fällen die Bildung von Eigenfischereibezirken oder die Verpachtung auch dann zulassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 oder des § 17 Abs. 1 nicht erfüllt sind.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).