Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 4 – Grundanforderungen an die Bauausführung

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 HBauO – Schutz gegen schädliche Einflüsse (1)

(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.

(2) Besteht der begründete Verdacht, dass im Einzelfall von der Bodenbeschaffenheit eines Baugrundstücks für eine beabsichtigte bauliche Nutzung die in Absatz 1 genannten Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen ausgehen, kann die Bauaufsichtsbehörde einen Nachweis über deren Art und Umfang sowie über die gegebenenfalls zur Eingrenzung oder Beseitigung dieser Gefahren oder Belästigungen erforderlichen Maßnahmen verlangen.

(3) Werden bauliche Anlagen vom Hausbock, vom Echten Hausschwamm oder von Termiten befallen, so haben die über die bauliche Anlage Verfügungsberechtigten unverzüglich Fachunternehmen mit der Bekämpfung und Schadensbeseitigung zu beauftragen und die Bauaufsichtsbehörde über die Beauftragung schriftlich zu unterrichten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).