Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 HAKA
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Durchführung der Abfallentsorgung

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAKA
Gliederungs-Nr.: 89-22
gilt ab: 07.04.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 11.03.2013
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 252 vom 28.07.2004

§ 16 HAKA – Abfallwirtschaftsplanung (1)

(1) Das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium stellt im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde den Landesabfallwirtschaftsplan nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf. Es kann sich zu dessen Vorbereitung nachgeordneter Dienststellen oder geeigneter Dritter bedienen. Der Abfallwirtschaftsplan kann in sachlichen und räumlichen Teilplänen aufgestellt werden.

(2) Neben den in § 29 Abs. 7 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Genannten sind bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes, soweit ihre Belange berührt sind, zu beteiligen:

  1. 1.
    der Zentrale Träger,
  2. 2.
    die Betreiber zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen,
  3. 3.
    die kommunalen Spitzenverbände,
  4. 4.
    die Verbände der Abfall erzeugenden und Abfall entsorgenden Wirtschaft,
  5. 5.
    die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 18 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
  6. 6.
    die nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) anerkannten Naturschutzvereinigungen und
  7. 7.
    andere Bundesländer.

(3) Die Landesregierung stellt die Ausweisungen des Abfallwirtschaftsplanes nach Maßgabe des § 29 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch Rechtsverordnung allgemein verbindlich fest.

(4) Bei der Bestimmung der Abfallbeseitigungsanlage, deren sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben (Einzugsbereich), sind die Grundsätze der ortsnahen Beseitigung, der Entsorgungssicherheit sowie wirtschaftliche und technische Gesichtspunkte zu beachten.

(5) Die Abfallbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans zuzulassen, wenn dies mit den Zielen und Grundsätzen des Planes vereinbar ist und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. Die Zulassung der Ausnahme bedarf der Zustimmung des für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums, das das Benehmen der obersten Landesplanungsbehörde einzuholen hat, wenn Belange der Raumordnung und Landesplanung berührt sind. Das Verfahren nach Satz 1 gilt nicht bei grenzüberschreitenden Abfallverbringungen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 12. März 2013 durch § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80). Zur weiteren Anwendung s. § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80).