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§ 16 GnO
Hessische Gnadenordnung
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Gnadenbehörden und Behandlung der Gnadengesuche

Titel: Hessische Gnadenordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: GnO,HE
Gliederungs-Nr.: 248
gilt ab: 01.01.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: JMBl. 2010 S. 319 vom 01.12.2010

§ 16 GnO – Inhalt, Form und Bekanntgabe der Entscheidung

(1) 1Die Gnadenbehörde gibt die in einem Gnadenverfahren getroffene Entscheidung ohne Mitteilung der Gründe der gesuchstellenden Person und bei Gewährung eines Gnadenerweises auch der verurteilten Person bekannt. 2Hat eine der in § 4 Abs. 2 genannten Stellen die Einleitung eines Gnadenverfahrens angeregt, so wird sie über das Ergebnis des Gnadenverfahrens durch Vorlage des Gnadenheftes unterrichtet.

(2) 1Ist die Gnadenbehörde nicht zugleich Vollstreckungsbehörde, so übersendet sie dieser eine Abschrift des Bescheides. 2Befindet sich die verurteilte Person in Strafhaft, so erhält auch die Leitung der Justizvollzugsanstalt eine Abschrift.

(3) Bei einer verurteilten Person, die zum Zeitpunkt der Gnadenentscheidung noch minderjährig ist, erhalten auch die gesetzlichen Vertreter eine Abschrift des Bescheides.

(4) 1Der Bescheid ist in der Regel schriftlich mitzuteilen, und zwar in einem verschlossenen Umschlag. 2Vordrucke dürfen nicht benutzt werden.

(5) In dem Bescheid der Gnadenbehörde ist zum Ausdruck zu bringen, dass die Entscheidung auf Grund der durch die Ministerin oder den Minister der Justiz, für Integration und Europa erteilten Ermächtigung ergeht.

(6) Bei ablehnenden Bescheiden ist in der Regel deutlich zu machen, dass der beantragte Gnadenerweis nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände als unbegründet oder als zurzeit unbegründet abgelehnt wird.

(7) In dem ablehnenden Gnadenbescheid kann die gesuchstellende Person auf die Möglichkeit der Beschwerde besonders hingewiesen werden.